Förderung für Arbeitssuchende
Förderung der beruflichen Weiterbildung
Sämtliche Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die die KSI Bochum GmbH anbietet, sind Kooperationsprojekte mit der Bundesagentur für Arbeit, dem Jobcenter, dem Europäischen Sozialfonds (ESF) oder den anderen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, wie Rentenversicherungsanstalten und Berufsgenossenschaften.
Bei Vorliegen der individuellen Förderungsvoraussetzungen können die Maßnahmekosten und ggf. individuelle Teilnehmerleistungen (Unterhaltsgelder, Fahrgelder, Kinderbetreuungsgelder, u. Ä.) im Rahmen einer zertifizierten Bildungsmaßnahme durch die Kostenträger übernommen werden. Zur Klärung der Förderungsvoraussetzungen wenden Sie sich bitte an die Fachberatungen Ihrer zuständigen Dienststelle.
Der Großteil unserer SchulungsteilnehmerInnen erhält bei einer Kursteilnahme Förderungsleistungen gemäß SGB II und SGB III (Arbeitsförderungsrecht) oder der Richtlinien des Europäischen Sozialfonds (ESF). Über förderrechtliche Hintergründe einzelner Maßnahmen klären Sie die Mitarbeiter der KSI Bochum GmbH gerne auf.
Weiterbildungsgeld - monatlich 150 Euro
Seit dem 1. Juli 2023 erhalten sowohl Kundinnen und Kunden der Arbeitsagentur als auch des Jobcenters ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro. Diese Förderung wird gewährt, wenn Sie an einer Weiterbildung teilnehmen, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt. Das Weiterbildungsgeld muss nicht separat beantragt werden und wird zusätzlich zu Ihren bestehenden Leistungen gezahlt, ohne dass es Ihre Zuverdienstgrenzen oder aufstockende Leistungen beeinflusst. Diese Unterstützung hilft Ihnen, Ihre beruflichen Qualifikationen auszubauen und Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.
Weiterbildungsprämie - bis zu 2.500 Euro
Als Kundin oder Kunde der Arbeitsagentur oder des Jobcenters können Sie eine Weiterbildungsprämie für bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen erhalten. Diese Prämie beträgt 1.000 € für das Bestehen einer Zwischenprüfung und 1.500 € für das Bestehen der Abschlussprüfung. Beide Beträge sind steuerfrei. Ursprünglich bis Ende 2023 befristet, wurde diese Regelung verlängert und bleibt weiterhin bestehen. Die Prämie wird ausgezahlt, wenn Sie erfolgreich an einer geförderten Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt.
Förderung gemäß SGB II und SGB III (mit Bildungsgutschein)
Die Teilnahme an einer von der Bundesagentur für Arbeit oder dem Jobcenter geförderten Maßnahme ist in der Regel gegen Vorlage eines gültigen Bildungsgutscheines möglich. Der Bildungsgutschein wird von der/vom ArbeitsvermittlerIn oder FallmanagerIn ausgestellt und hat in der Regel eine Gültigkeitsdauer von ein bis drei Monaten. Er bezieht sich immer auf ein bestimmtes Maßnahmeziel. Er ist also nicht an eine bestimmte Bildungseinrichtung oder einen bestimmten Ort gebunden, sondern kann bei jedem beliebigen Träger vorgelegt werden, der durch eine fachkundige Stelle zertifiziert ist und die entsprechende Maßnahme zum gewünschten Zeitpunkt anbietet. Jede Agentur für Arbeit oder das örtliche Jobcenter hat für ihren Zuständigkeitsbereich allerdings nur ein begrenztes Kontingent an Bildungsgutscheinen für jede Maßnahme zur Verfügung.
Bei Teilnahme an einer zertifizierten Maßnahme bleibt der laufende Leistungsbezug bestehen. Zusätzlich können Fahrgelder und Kinderbetreuungsgelder (bei notwendiger Beaufsichtigung minderjähriger Kinder) gewährt werden. Die Förderung bezieht sich auf die gesamte Laufzeit einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (inkl. Praxisphasen).
AVGS (Förderung gemäß SGB II und SGB III)
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) unterstützt Sie dabei, Ihre Chancen auf eine neue Arbeitsstelle oder Ausbildung zu erhöhen. Mit einem AVGS können Sie an Maßnahmen zur direkten Arbeitsvermittlung, zur Optimierung Ihrer Berufswegplanung oder an kurzen, fachspezifischen Qualifizierungen teilnehmen. Der Gutschein richtet sich an Ausbildungssuchende, Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen, die nach § 45 SGB III oder § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III förderfähig sind. Den AVGS erhalten Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit oder Ihrem Jobcenter.
Initiative zur Flankierung des Strukturwandels (IFLAS)
Die Maßnahme „Initiative zur Flankierung des Strukturwandels“ (IFLAS) richtet sich an Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung bzw. an diejenigen, die mehr als vier Jahre nicht im erlernten Beruf gearbeitet haben. Vorrangig werden Abschlüsse in anerkannten Ausbildungsberufen gefördert, für die in der jeweiligen Region ein Bedarf besteht. Außerdem besteht die Möglichkeit, an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Externenprüfung teilzunehmen.